BUDOKAN BOCHUM e.V.
Akademie für Kampfkunst und Gesundheit

Satzung

Satzung

des Budokan Bochum e.V.

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen  „ Budokan Bochum e.V. „
  2. Er hat seinen Sitz in Bochum.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 

„ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Form. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des klassischen Karate – Do und der Vermittlung seiner körperlichen und geistigen Aspekte.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören das Angebot von Training, Teilnahme und Ausrichtung von Wettkämpfen,

sowie Ausrichtung von Lehrgängen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver-

hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand
  3. Die Ablehnung der Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung des Vereins und den Anordnungen seiner Organe.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

Die Austrittserklärung ist schriftlich, per Einschreiben oder persönlich durch quittierte Übergabe, an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist bis zum 31.Oktober des laufenden Jahres einzureichen, und endet am 31.12. des laufenden Jahres.

§ 5  Mitgliedsbeiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Bei Anmeldung bis zum 15. des Monats, wird für den laufenden Monat der Monatsbeitrag das erste Mal eingezogen.

Bei Anmeldung ab dem 16. des Monats, wird der Monatsbeitrag im folgenden Monat das erste Mal eingezogen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6  Förderer

Förderer des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, der den Vereinszweck durch einmalige oder regelmäßige Spenden unterstützt.

§ 7  Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:

  1. vereinsschädigendem Verhalten,
  2. grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
  3. Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

§ 8  Rechtsmittel

Gegen die Entscheidung der Ablehnung der Aufnahme ( § 3 ) und gegen den Vereinsausschluß ( § 7 ) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 9   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10   Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Aushang in der Trainingsstätte. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von vier Wochen liegen.

         

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand beschließt,
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

          

         

         

  1. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

         

  1. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abge –

gebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt.

  1. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederver –

sammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, daß sie als ein Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzu –

teilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge

§ 11  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
  4. dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der restliche Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  1. Als Vorstandsmitglieder können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder gewählt werden.

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich Ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass Vereinsämter endgeldlich gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 12   Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13   Haftung des Vereins

  1. Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die Mitgliedern oder Nichtmitgliedern in

Ausübung des Sports oder bei sportlichen Veranstaltungen des Vereins entstehen.

         

  1. Es ist jeweils gemäß des Rahmenvertrages über die Sportunfall – und Haftpflichtversi –

cherung für Vereine und Mitglieder des Landessportbundes NRW zu verfahren.

  1. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitge –

brachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Geldbeträge.

 § 14   Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder –

versammlung beschlossen werden.

          

  1. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. Der Vorstand beschlossen hat, oder
  2. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert

wurde.

  1. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Ver –

sammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine

zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an –

wesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

        

  1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver –

mögen des Vereins an die Stadt Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich zur För –

derung des Sports zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Satzungsänderung am 22.09.2020

Satzungsänderung am 17.11.2021

Bochum, den  17.11. 2021